Measure 1.4.C.3

Anpassung der Kriterien zur Festlegung der Gehaltsstufen beim Stellenantritt

1.4.C.3. Anpassung der Kriterien zur Festlegung der Gehaltsstufen beim Stellenantritt

Le informazioni sulle misure sono disponibili in tedesco o francese

Content

Die Berufserfahrung aus einer früheren Tätigkeit wird in der Verwaltung des Kantons Bern neu ab einem Beschäftigungsgrad von 50 Prozent voll, d. h. gleich wie ein Vollzeitpensum, angerechnet.
Zudem wird für Betreuungsarbeit eine Gehaltsstufe für ein volles Jahr angerechnet und auf die Beschränkung der bislang maximal anrechenbaren 15 Stufen wird verzichtet.

Objective

Die Situation neuer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die ihre Erwerbstätigkeit zur Erfüllung von Elternpflichten reduziert haben, wird verbessert.

Responsible(s)

BE BE

Partner(s)

-

Status

Completed

Implementation status

Die neuen Kriterien wurden per 1.1.2023 in Kraft gesetzt.

Key Milestones / Timeline

Inkrafttreten des revidierten Art. 40 Personalverordnung (PV): 1.1.23


Existing Legal Bases

Art. 40 Abs. 3 PV: Direkt dienliche Praxisjahre können mit bis zu vier Gehaltsstufen angerechnet werden. Dabei sind der Beschäftigungsgrad in früheren Stellen und die Vergleichbarkeit früherer Tätigkeiten mit der neuen Stelle sowie die Arbeitsmarktlage angemessen zu berücksichtigen. Eine weiter gehende Anrechnung von Gehaltsstufen ist im Einvernehmen mit dem Personalamt zulässig.
Art. 40 Abs. 4 PV: Berufliche oder ausserberufliche Tätigkeiten wie die Betreuungsarbeit oder die Ausübung eines öffentlichen Amts, die für die Ausübung der Funktion indirekt dienlich sind, können mit einer Gehaltsstufe für ein volles Jahr, höchstens aber mit 15 Gehaltsstufen, angerechnet werden.

Legal Bases to be Created

Art. 40 Abs. 3 PV: Berufserfahrung kann mit bis zu vier Gehaltsstufen für ein volles Jahr angerechnet werden. Dabei sind der Beschäftigungsgrad in früheren Stellen, die Vergleichbarkeit früherer Tätigkeiten mit der neuen Stelle und die Arbeitsmarktla-ge angemessen zu berücksichtigen. Berufserfahrung in früheren Stellen ab einem Beschäftigungsgrad von 50 Prozent wird vollumfänglich zu 100 Prozent angerechnet. Eine weitergehende Anrechnung von Gehaltsstufen ist im Einvernehmen mit dem Perso-nalamt zulässig.
Art. 40 Abs. 4 PV: Ausserberufliche Tätigkeiten wie die Ausübung eines öffentlichen Amts können mit einer Gehaltsstufe für ein volles Jahr angerechnet werden. Für Betreuungsarbeit wird eine Gehaltsstufe für ein volles Jahr angerechnet.

Indicators / Quantitative Objectives

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Other Foundations

Personalstrategie des Kantons Bern 2020 bis 2023

Resources


Area of Action

Work and public life Job evaluation and recognition of years of experience

To what extent are the Confederation, cities, or communes affected by the measure?

Die Revision von Art. 40 PV hat Auswirkungen auf die Gemeinden, soweit sie das kantonale Personalrecht anwenden.