Führungsfunktion im Topsharing mit bis zu 120 Stellenprozenten besetzen
Content
Eine Führungsfunktion kann im Topsharing mit bis zu 120 Stellenprozenten besetzt werden
Objective
Übernahme von Führungsfunktionen durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Teilzeitanstellungen fördern. Verbesserung der Chancengleichheit zwischen Frau und Mann.
Responsible(s)
BE BE
Partner(s)
Status
Initialized
Implementation status
Key Milestones / Timeline
Inkrafttreten neuer Art. 142a Personalverordnung (PV): 1.1.24
Existing Legal Bases
Art. 140 bis 142 PV zu Jobsharing
Legal Bases to be Created
Art. 142a Abs. 1 PV: Bei einem Topsharing wird eine Führungsfunktion durch die Anstellungsbehörde auf zwei Personen aufgeteilt.
Art. 142a Abs. 2 PV: Die Führungsfunktion kann im Umfang von bis zu 120 Prozent besetzt werden.
Art. 142a Abs. 3 PV: Die Regeln für das Jobsharing gemäss Artikel 140 bis 142 sind sinngemäss anwendbar.
Indicators / Quantitative Objectives
Other Foundations
Personalstrategie des Kantons Bern 2020 bis 2023
Resources
Area of Action
Work and public life Gender representation in the workforce
To what extent are the Confederation, cities, or communes affected by the measure?
Der neue Art. 142a PV hat Auswirkungen auf die Gemeinden, soweit sie das kantonale Personalrecht anwenden.